04.10.2016

Aufwendungsersatz für das Abschleppen eines unbefugt parkenden Fahrzeugs von einem Privatgrundstück

Zur Rechtsgrundlage des Kostenerstattungsanspruches des privaten Auftraggebers für das Abschleppen von einem Privatgrundstück

(Vergleiche BGH, Urteil vom 11.3.2016, V ZR 102/15)
 

Ein Kraftfahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück geparkt ist, ist dort im Wege verbotener Eigenmacht abgestellt. Wird dieses Fahrzeug im Auftrag des privaten Besitzers des Grundstücks berechtigterweise abgeschleppt, so entspricht dies dem objektiven Interesse und damit dem mutmaßlichen Willen des Halters des Kraftfahrzeugs. Der Fahrzeughalter ist deshalb gegenüber dem Grundstücksbesitzer nach den Grundsätzen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung des Kraftfahrzeugs erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht vom Fahrzeughalter selbst, sondern von einem Dritten geparkt wurde.

Anmerkung:

Der Bundesgerichtshof hält fest, dass das unberechtigte Abstellen eines Fahrzeugs eine Besitzstörung des Grundstücksbesitzers durch teilweise Besitzentziehung darstellt und daher eine verbotene Eigenmacht im Sinne von § 858 Abs. 1 BGB ist, was auch durch die Überschreitung einer gegebenenfalls eingeräumten Höchstparkdauer erfüllt wird. Die Besitzstörung – und damit die Pflicht zur Beseitigung der Besitzstörung – geht dabei nicht nur vom Fahrer, sondern auch vom Halter des Fahrzeugs aus. Das Entfernen des Fahrzeugs durch den Grundstücksbesitzer, also die Erfüllung der den Fahrer und Halter des Fahrzeugs treffenden Pflicht zur Beendigung der Besitzstörung, mag sie naturgemäß auch von eigenem Interesse des Grundstücksbesitzers inspiriert sein, ist daher (auch) Übernahme eines fremden Geschäftes. Dieses liegt im objektiven Interesse des Fahrzeughalters, da die Entfernung ihn von der entsprechenden Verpflichtung zur sofortigen Fahrzeugentfernung befreit. Auch der für einen Aufwendungsersatzanspruch erforderliche mutmaßliche Wille des Fahrzeughalters ist laut BGH ohne weiteres gegeben, da dieser sich auf ein rechtmäßiges, d.h. das Fahrzeug sofort entfernendes Verhalten richtet. Daher bejaht der BGH hier den Anspruch des Grundstücksbesitzers auf Aufwendungsersatz gemäß § 683 S. 1 BGB i.V.m. § 670 BGB für die erfolgte (berechtigte) Geschäftsführung ohne Auftrag