Die Mitteilung von dienstlichem Wissen durch den Richter reicht nicht.

Dienstliches Wissen darf wegen des strafprozessualen Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung, nur verwertet werden, wenn die Dienstperson in der Hauptverhandlung vernommen wurde.

Das hier verwendete Geschwindigkeitsüberwachungsgerät wurde in einem Zeitraum vor und nach dem Tattag häufig repariert und musste jeweils neu geeicht werde. Die Ursache der häufigen Reparaturbedürftigkeit wurde zunächst nicht erkannt. Diese Tatsachen begründen zunächst im Ansatzpunkt Zweifel an der Zuverlässigkeit der Geschwindigkeitsmessung. "Dies hat das Amtsgericht nicht verkannt und zu dieser Frage ausgeführt, dass es in mehreren Parallelverfahren von einem Dr. F., einem Mitarbeiter des Geräteherstellers, die überzeugende Auskunft erhalten habe, dass der jeweilige Defekt in keinem Fall zu fehlerhaften Messungen geführt habe." Bei Auftreten des Fehlers habe das Gerät einfach nicht gemessen. Damit hat das Gericht sein Urteil in einem entscheidungserheblichen Punkt auf dienstliches Wissen gestützt. Solches darf jedoch nur nach Vernehmung der Auskunftsperson in der Hauptverhandlung verwertet werden (OLG Jena, StraFo 07,65; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage, Rd.-Nr. 7 zu § 261). Die bloße Bekanntgabe der Auskünfte durch den amtierenden Richter reicht nicht aus.
 
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil OLG Naumburg 2 Ws 9 16 vom 24.02.2016
Normen: OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1, StPO §§ 349 Abs. 2, 250
[bns]