Die Ordnungsbehörde darf im Rahmen der Verkehrsüberwachung Private als technische Hilfskräfte bei der Auswertung von Film- und Fotomaterial einsetzen.

Das Verfolgen von Ordnungswidrigkeiten ist eine streng hoheitliche Aufgabe.

Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen Unverwertbarkeit der Beweise freigesprochen, da Private in die Auswertung der Messung in nicht unerheblicher Weise involviert waren. In dem Urteil heißt es: "..., weil sie (die Beweise) unter Mitwirkung von Privatpersonen erlangt worden seien, ohne dass die Verwaltungsbehörde Herrin des Verfahrens geblieben" sei. Dies sei bei einer hoheitlichen Aufgabe wie der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten unzulässig und führe sowohl zu einem Beweiserhebungs- als auch zu einem Beweisverwertungsverbot. Das Oberlandesgericht sieht den Einsatz von Privaten in die Auswertung von Film- und Fotomaterial als - zulässige - lediglich technische Unterstützung an.
 
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil OLG Frankfurt 2 Ss OWi 1059 15 vom 03.03.2016
Normen: OWiG § 47, STVG § 26
[bns]