Das Fahrradfahren eines Sechsjährigen in einer Spielstraße gehört zu den in einer Spielstraße erlaubten Tätigkeiten.
Kollidiert ein sechsjähriges Kind in einer Spielstraße mit einem Kraftfahrzeug, so liegt kein Aufsichtsverschulden der Eltern vor, wenn das Kind im Fahrradfahren geübt und mit den Verkehrsvorschriften vertraut ist und bereits mehrere Male Fahrten mit dem Fahhrad in seinem Wohnbereich selbstständig gemeistert hat.
Amtsfericht Mönchengladbach-Rheydt, Urteil AG Moenchengladbach-Rheydt 11 C 106 11 vom 02.02.2012