Verursacht der Gesellschafter einer GbR schuldhaft einen Schaden, muss zunächst die Gesellschaft für diesen aufkommen. Im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern kann nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings eine alleinige Einstandspflicht des Handelnden vorliegen. Auch wenn eine paritätische Beteiligung aller Gesellschafter vorliegt, die an sich zu einer anteiligen Haftung führt, muss bei einem alleinigen Verschulden der Handelnde auch alleine haften.